Beratung aus ärztlicher Sicht zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht
Damit Sie sicher sind, daß Ihre Angelegenheiten im Ernstfall so geregelt werden, wie es in Ihrem Sinne ist, sollten Sie rechtzeitig Vorsorge treffen. Wir bieten Ihnen eine Beratung aus ärztlicher Sicht durch unser Vorstandsmitglied Herrn Klaus Hentze an. Er informiert Sie ausführlich zu den unterschiedlichen Vorsorgeformen.
Wann: Nach telefonischer Terminabsprache
Wo: In unseren Räumen in Pfungstadt
Kosten: Für Vereinsmitglieder ist die Beratung kostenfrei. Für Nichtmitglieder erfolgt die Beratung auf Spendenbasis.
Patientenverfügung
Jeder Mensch hat das Recht für sich zu entscheiden, ob und in welchem Umfang medizinische Maßnahmen für ihn ergriffen werden sollen. Jede ärztliche Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten, d.h. solange der Mensch entscheidungsfähig ist, kann er dem behandelten Arzt, der behandelten Ärztin sein Einverständnis geben oder verweigern. Doch was ist, wenn dies plötzlich nicht mehr möglich ist ?
Mittels einer Patientenverfügung können Sie festlegen, wer für Sie in welcher Situation sprechen und wie entscheiden soll, wenn es Ihnen selbst unmöglich ist. Namentlich können Sie einen Bevollmächtigten/eine Bevollmächtigte oder einen gesetzlichen Betreuer benennen. So können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren. Primär richtet sich die Patientenverfügung an die Ärztin bzw. den Arzt und das Behandlungsteam.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden !
Vorsorgevollmacht
Mittels der Vorsorgevollmacht haben Sie die Möglichkeit, ein oder zwei vertraute Menschen als Ihre Bevollmächtigten zu benennen, die Ihre Angelegenheiten für Sie und in Ihrem Sinn durchsetzen. Diese Vollmacht kann sich auf Ihre persönlichen Angelegenheiten (medizinische Behandlung, Aufenthaltsort, künstliche Ernährung usw.) und /oder auf Ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten (Vermögensverwaltung, Kündigung von Verträgen usw.) beziehen.
Betreuungsvollmacht
Mit einer Betreuungsvollmacht kann im Voraus festgelegt werden, welche Person im Notfall als Betreuer festgelegt werden soll. Entgegen der Annahme vieler Menschen wird der Ehepartner nicht automatisch zum Betreuer seines Partners ernannt! Dies gilt ebenfalls für Eltern volljähriger Kinder. Ein Betreuer wird immer dann vom Betreuungsgericht benannt, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Bei Vorliegen einer Betreuungsvollmacht prüft das Gericht, ob die genannte Person geeignet ist und die Betreuung übernehmen kann.