Satzung

Hospizverein Pfungstadt und nördliche Bergstraße e.V.

in der Fassung vom 17.6.2020

Präambel

Der Hospizverein Pfungstadt und nördliche Bergstraße e.V. setzt sich zum Ziel mitzuhelfen, dass Menschen ihren letzten Lebensabschnitt in der ihnen angemessenen Lebensweise gestalten und in möglichst menschenwürdiger Weise sterben können. Dieser Dienst orientiert sich an den christlichen, ethischen Grundwerten.

§ 1  Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Hospizverein Pfungstadt und nördliche Bergstraße“  mit dem Zusatz „e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen und hat seinen Sitz in Pfungstadt.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Hospizvereins ist es, in Pfungstadt und den Stadtteilen sowie an der nördlichen Bergstraße in Alsbach-Hähnlein, Bickenbach und Seeheim-Jugenheim schwerkranke und sterbende Menschen durch geschulte ehrenamtliche HospizbegleiterInnen  ambulant zu begleiten und ihnen Beistand zu leisten. Angehörige und Hinterbliebene sind hierbei miteingeschlossen.
  2. Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht werden:
  • Aufbau und Führung eines ambulanten Hausbetreuungsdienstes,
  • Kooperation mit örtlichen Pflegeeinrichtungen und niedergelassenen ÄrztInnen,
  • Kooperation mit den Kirchen, der Kommune, den Krankenkassen und anderen öffentlichen und privaten Organisationen,
  • Aus- und Weiterbildung und Begleitung von ehrenamtlichen HospizbegleiterInnen,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Verbreitung der Hospizidee.
  • Trauerbewältigung
  • Palliative Beratung
  1. Der Hospizverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    – Förderung des Gesundheitswesens – im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Hospizverein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.
  2. Mittel des Hospizvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zur Schulung, Weiterbildung und Begleitung von HospizbegleiterInnenkann der Hospizverein Zuschüsse in angemessener Höhe gewähren.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Hospizverein ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Der Hospizverein lehnt aktive Sterbehilfe ab.

§ 3  Mitgliedschaft

  1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
  2. Die Mitglieder des Hospizvereins setzen sich zusammen aus:
    • aktiven Mitgliedern, die in der Begleitung tätig sind,
    • fördernden Mitgliedern,
    • Ehrenmitgliedern.
  1. Die Mitglieder unterstützen die Ziele des Hospizvereins und erkennen
    dessen Satzung an.
  2. Mitglied des Hospizvereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
    Über die Aufnahme entscheidet, nach schriftlichem Antrag, der Vorstand. Erfolgt eine Ablehnung, so kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand schriftlich mit Begründung Vorschläge zu unterbreiten.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht, das Interesse des Hospizvereins innerhalb und außerhalb des Vereinsgeschehens zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. Ein Recht zur Mitwirkung im aktiven Dienst des Hospizvereins setzt eine entsprechende Vorbereitungsphase und Schulung voraus.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft endet durch:
    • Tod,
    • Austritt,
    • Ausschluss,
    • Beendigung der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  1. Der Austritt aus dem Hospizverein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung
    gegenüber einem Mitglied des Vorstandes möglich.
  2. Der Ausschluss erfolgt:
    • wenn ein Vereinsmitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragsrechnung im Rückstand ist,
    • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
    • wegen Verhaltens, das mit den Zielen des Vereins im Widerspruch steht oder dem Verein abträglich ist.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung in der Mitglieder-versammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  2. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§ 6  Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Nach dem 01. 06. des laufenden Jahres eingetretene Mitglieder entrichten 50% des Jahresbeitrages.
  2. Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag eines Mitgliedes den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
  3. Alle ehrenamtlich tätigen Mitglieder sind berufsgenossenschaftlich versichert und haftpflichtversichert.

§ 7  Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die ordentliche Mitglieder-versammlung, die jährlich im ersten Viertel des Jahres stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.

Der Vorstand besteht aus

  • dem/der 1.Vorsitzenden,
  • dem/der 2. Vorsitzenden,
  • dem/der Kassenwart/in und
  • zwei bis fünf Beisitzern/Beisitzerinnen.

Der Hospizverein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten, wobei ein/eine VertreterIn der /die Vorsitzende oder sein/Ihre StellvertreterIn sein muss.

Ihre Vertretungsmacht wird gegenüber Dritten in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 BGB), dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften in Höhe von mehr als €1000,– die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer eine/n NachfolgerIn berufen, der/die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen,
  2. der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte, wobei Zahlungsanweisungen der Unterschrift des/der Kassenwarts/Kassenwartin und eines weiteren Vorstandmitglieds bedürfen,
  4. die Verwaltung der Vereinskasse und die Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben durch den/die Kassenwart/Kassenwartin,
  5. die Auswahl sowie die Aus- und Fortbildung der HospizbegleiterInnen,
  6. die Behandlung dringlicher Probleme und die Anordnung und Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen,
  7. die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/Sitzungsleiterin.

 § 8  Ausschüsse

Zur Vorbereitung der Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen kann der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder Ausschüsse bilden.

§ 9  Mitgliederversammlung

Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im ersten Viertel des Jahres stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragt.

Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines und der Satzungsänderung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, von dem/der  Schriftführer/in zu Protokoll genommen und von dem/der Sitzungsleiter/in gegengezeichnet. Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich und begründet einzureichen.

§ 10  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Wahl von zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
  3. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
  4. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des von zwei KassenprüferInnen zu erstellenden Prüfungsberichtes und die Erteilung der Entlastung,
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge und Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines,
  7. die Erledigung der gestellten Anträge,
  8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12  Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen muss. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung allen Mitgliedern mitgeteilt werden.

§ 13  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Hospizvereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Hospizvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die in Bensheim ansässige Hospiz-Stiftung Bergstraße zwecks Finanzierung eines stationären Hospizes in Bensheim und an die in Darmstadt ansässige Elisabethen-Hospiz gGmbH zwecks Finanzierung eines stationären Hospizes in Darmstadt, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 14  Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 15  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 16  Satzungsänderung

Diese Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom 25.3.2009.